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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Application Service Providing

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Application Service Providing der schnapptack GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Toni Michel und Hendrik Speidel, Schulze-Delitzsch-Straße 13, 70565 Stuttgart, nachfolgend als "Provider" bezeichnet.

Stand vom 16.09.2016

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche ASP-Verträge zwischen dem Provider und seinen Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Der Provider erbringt seine Leistung ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2 Bereitstellung von Software und Speicherplatz

(1) Der Provider hält ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auf einer oder mehreren zentralen Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden als „Server“ bezeichnet) die vertraglich vereinbarte Software nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

(2) Der Provider hält auf dem Server ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten Speicherplatz im vertraglich vereinbarten Umfang bereit.

(3) Die Software und die entsprechenden Daten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(4) Übergabepunkt für die Software und die entsprechenden Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.

(5) Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Minderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird der Provider dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen und dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Provider wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

 

§ 3 Sonstige Leistungen des Providers

(1) Weitere Leistungen des Providers können jederzeit schriftlich vereinbart werden, wie Schulungen zu der Software, Report mit einzelvertraglich vereinbarten Informationen. Solche weiteren Leistungen sind kostenpflichtig. Der Provider erstellt hierfür individuelle Angebote, auf Nachfrage.

 

§ 4 Technische Verfügbarkeit der Software und des Zugriffs auf Daten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

(1) Der Provider schuldet die vereinbarte Verfügbarkeit der Software und der Daten am Übergabepunkt, dem Routerausgang des Rechenzentrums des Providers. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und der gespeicherten Daten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

(2) Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden einzelvertraglich getroffen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.

(3) Der Provider garantiert eine Verfügbarkeit der Anwendung von 99,1% gemittelt pro Jahr.

 

§ 5 Vergütung

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der Software und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung setzt sich aus einer Grundpauschale und einer nutzungsabhängigen Vergütung zusammen, deren Höhe einzelvertraglich vereinbart werden.

(2) Die Grundpauschale fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie wird am drittletzten Werktag des jeweils vorangehenden Kalendermonats im Voraus fällig.

(3) Die nutzungsabhängigen Gebühren werden monatlich nachträglich abgerechnet. Die nutzungsabhängige Vergütung sowie jede gesonderte Vergütung wird 14 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung fällig.

(4) Der Provider ist berechtigt, die Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen mit einer schriftlichen Ankündigung von 6 Wochen zum darauf folgenden Monatsbeginn zu erhöhen.

Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Provider den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.

(5) Sonstige Leistungen werden vom Provider nach Aufwand (time & material) laut individuellem Angebot erbracht.



§ 6 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

(1) Gerät der Provider mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 15. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Provider eine vom Kunden gesetzte vierwöchige Nachfrist nicht einhält, also innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Software zur Verfügung stellt.

(2) Kommt der Provider nach betriebsfähiger Bereitstellung der Software und/oder der gespeicherten Daten den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die vereinbarte monatliche Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der die Software und/oder die gespeicherten Daten dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Laufende Nutzungsgebühren fallen nur für Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen unter Nutzung der Software tatsächlich durchgeführt wurden. Hat der Provider diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe von § 15 geltend machen.

(3) Ist eine Nutzung einer Software nicht innerhalb der vereinbarten Frist, nachdem der Provider vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder hergestellt, kann der Kunde unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis in Bezug auf die Nutzung der betroffenen Software ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

(4) Der Provider hat darzulegen, dass er den Grund für die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leistungsausfall dem Provider nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfalle zu beweisen, dass der Provider anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

 

§ 7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiter zu geben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen gegen Missbrauch zu schützen. Der Kunde wird den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.

(3) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte unberechtigt und schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 8 einzuhalten, insbesondere keine Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder abrufen zu lassen oder in Programme, die von dem Provider betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt einzudringen oder ein solches Eindringen zu fördern, den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Software möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken zu nutzen, den Provider von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind, die berechtigten Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten.

(5) Der Kunde hat dem Provider Mängel an Vertragsleistungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Grundpauschale des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.

(6) Sofern mit Hilfe der Software Daten erzeugt und dem Provider diese Daten

übermittelt werden, ist der Kunde verpflichtet, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend zu sichern und eigene Sicherungskopien zu erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

(7) Der Kunde haftet zudem dafür, dass die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

Verletzt der Kunde vorstehende Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abs.2, ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

 

§ 8 Nutzungsrechte an und Nutzung der Software

(1) Der Kunde erhält an der Software einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Nutzungsrechte.

(2) Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Software maximal für die einzelvertraglich fixierte Anzahl von Personen zu nutzen. Erfolgt eine gleichzeitige Nutzung durch mehr als die vereinbarte Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine einzelvertraglich vereinbarte pauschalierte Nutzungsgebühr je Person und Zugriff; sonstige Ansprüche des Providers bleiben unberührt.

(3) Nimmt der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vor, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(4) Rechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Software Dritten unrechtmäßig zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen.

(5) Sofern und soweit während der Laufzeit des Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Daten, durch nach den vertraglich erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server des Providers eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

 

§ 9 Laufzeit, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und wird auf die jeweils einzelvertraglich bestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(3) Der Provider kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und/oder den Zugang zur Software sperren, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise bzw. eines Teils der Preise in Verzug ist. Der Provider kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§ 10 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

Nach Beendigung des Vertrages stellt der Provider auf Anfrage die bei ihm gespeicherten, vom Kunden erstellten Anwendungsdaten, dem Kunden bereit. Eine Kompatibilität der gespeicherten Daten zu einem Alternativprodukt schuldet der Provider nicht und kann lediglich entsprechend § 5 Abs. 5 beauftragt werden.

 

§ 11 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 4 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und der Provider wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig entsprechend § 10 BDSG vor Bereitstellung der Software schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Provider trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 8 BDSG. Der Provider schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem Server gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter des Providers oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Er ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.

(4) Die vorbenannten Verpflichtungen bestehen so lange Daten im Einflussbereich des Providers liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

 

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die bei Einsatz der Software nicht öffentlich gespeicherten Daten, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.

 

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

Diese Verpflichtungen bestehen über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

 

§ 13 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 vor, so kann die jeweils andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

 

§ 14 Haftung für Rechte Dritter

(1) Der Provider wird den Kunden von Rechten Dritter an der Software und von einer daraus gegebenenfalls resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die Daten ermöglichen.

(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der Software beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.

(3) Eine Verweigerung der Nutzung der Software und/oder der Daten aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 gilt als Nichtverfügbarkeit. Soweit der Provider nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die er benötigt, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an Software, und die Software länger als einzelvertraglich vereinbart nicht nutzbar ist, gelten § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(4) Der Provider hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass der Provider die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritter nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann.

(5) Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

 

§ 15 Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat, also für solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages zu gewähren hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 16 Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere sind von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen.

Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz des Providers zuständige Landgericht.

(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.